Die Beilagen zum Klagebegehren des Vereins wir Menschen enthält 221 Seiten Sprengstoff, mit Ausnahme der Vollmachten. Doch letzteres ist nicht notwendig, und würde das Datenschutz Gesetz verletzen, da es lediglich die Namen und Adressen der über 10’000 Kläger enthält. Doch in diesen 221 Seiten ist die Arbeit der Anwälte seit dem 7.April 2020 dokumentiert. Es konnte also nie bewiesen werden das wir ein Pandemie haben!
Man beruft sich auf das Epidemie Gesetz ohne das man die Artikel 2 und 3 beachtet. Es fehlt der wissenschaftliche Nachweis welcher in Artikel 4 ausdrücklich gefordert wird. Deshalb sollte man den Satz in die Beweisanträge setzen: Dieses Gericht soll beweisen, das das Epidemie Gesetz angewendet werden durfte. Damit und mit dem Artikel 8. ZGB zwingt man die Gerichte in die Beweispflicht. Fällt dieser Satz in einer Liste von Beweisanträgen, so wird das Gericht diese zurückweisen und sich auf 2 Bundesgerichtsentscheide berufen.
Doch in diesen Bundesgerichtsentscheiden ist lediglich von allgemeinnotorisch die Rede, was jedoch gleichzusetzen ist mit «hören sagen». Es fehlt also der wissenschaftliche Nachweis, gemäss Artikel 4. EpG lit. c . Somit kann man mit diesem Beweisantrag den Zirkelschluss ans Ende des Plädoyer setzen: Dieses Gericht konnte zu keinem Zeitpunkt beweisen, das das Epidemie Gesetz angewendet werden durfte, also kann es auf der Grundlage dieses Epidemie Gesetz kein Urteil fällen. Man fesselt damit den Richter an seinen eigenen Stuhl, denn was immer er entscheidet es ist falsch. Zum einen spricht er einem frei, so verliert er die Unterstützung der Partei welche ihn auf diesen Richterstuhl gebracht hat. Spricht er einem schuldig, so verstösst er gegen das Strafrecht.


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