Von den «Qualitätsmedien» praktisch nicht beachtet, hat das Bundesgericht dem Patienten das Recht auf Wahrung seiner Geheimnisse entzogen. (BGE 2c_658/2018) Das Arztgeheimnis gehört nicht mehr dem Patienten, sondern den Behörden – ein Schritt in Richtung Totalitarismus.
Der Inhalt von Patientenakten untersteht dem Arztgeheimnis. Das bedeutet, dass die Angaben zu Gesundheit und Krankheit, die dem Arzt überlassen werden, auch beim Arzt bleiben und keinesfalls weitergegeben werden dürfen. Das sogenannte «Arztgeheimnis» ist also ein Recht des Patienten, das den Arzt verpflichtet. Er hat das Recht, zum Schutz des Patienten jede Auskunft zu verweigern. Diese Rechte des Patienten und seines Arztes hat das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil vom 18. März 2021 aufgehoben.
Anlass war die Revision des Gesundheitsgesetzes durch den grossen Rat des Kantons Tessin am 11.12.2017. Neben weiteren umfassenden Eingriffen in das Arzt- bzw. Patientengeheimnis beinhaltete die Neuerung, dass der kantonsärztliche Dienst, also die Aufsichtsbehörde, zukünftig im Rahmen einer sogenannten Überprüfung der Dienstleistungsqualität des Arztes Einblick in beliebige Patientenakten nehmen dürfe.
Dagegen haben vier Ärzte des Kantons Tessin Klage erhoben. Dieser Teil des Beschlusses des grossen Rates des Kantons Tessin wurde nun vom Bundesgericht gestützt. Das Recht des Patienten, dass die einem Arzt anvertrauten Geheimnisse geschützt bleiben, ist damit gekippt.
Das verstösst gegen das Recht auf Privatsphäre Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie gegen die bisherigen Auslegungen von Art. 321 des Strafgesetzbuches (Verletzung des Berufsgeheimnisses) und läutet einen Paradigmenwechsel und eine heimliche Verfassungsänderung ein, am Volk vorbei.
Mehr dazu im Artikel der Transition News…