Die Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV) sollen nach der WHO die Zusammenarbeit zur Eindämmung von grenzüberschreitenden Krankheiten regeln. Doch mittlerweile will die WHO diese als Machtinstrument nutzen, den die neusten Änderungen haben es in sich! Die Änderungen der IGV treten automatisch am 19. September 2025 in Kraft, wenn der Bundesrat nicht bis spätestens 19. Juli 2025 Widerspruch einlegt und die Änderungen ablehnt (sog. Opting-out)! Hier die 10 wichtigsten Punkte, die mit den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) am 1. Juni 2024 angenommen wurden:

1. Zwei Stufen der permanenten Angstmacherei (Definitionen, Artikel 5, 6, 7, 8 und insbesondere Artikel 12):
Es ist inakzeptabel, dem demokratisch nicht legitimierten Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Befugnis zu erteilen, einseitig einen Pandemie-Notfall (Pandemic Emergency) zusätzlich zu einem öffentlichen Gesundheitsnotfall von internationalem Interesse (Public Health Emergency of International Concern) auszurufen. Für die Feststellung einer pandemischen Notlage genügt bereits eine potenzielle (!) Gefahr. Die Ausrufung derselben kann auch gegen den Willen des Mitgliedstaates erfolgen. Der Generaldirektor unterliegt dabei keiner Aufsicht respektive Kontrolle.

2. Ungetestete, aber trotzdem verpflichtende Impfungen sowie Zell- und Gentherapien (Definitionen):
Die neue Definition von «relevanten Gesundheitsprodukten», die alleine zugelassen sind, um einen Gesundheitsnotstand zu bekämpfen und zu beenden, enthält erstmals Zell- und Gentherapien und andere Gesundheitstechnologien (worunter z.B. GenEditierung und die CRISPR-Technologie/Genschere fallen). Das ist INDISKUTABEL UND INAKZEPTABEL.

3. Nationale IGV-Behörde (Definitionen, Artikel 4):
Es ist INAKZEPTABEL, vom Mitgliedsstaat zu verlangen, dass er personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen und nationale Gesetze anpassen muss, um eine nationale IGV-Behörde für internationale Gesundheitsvorschriften aufzubauen und dauerhaft als Kontaktstelle für die WHO zu betreiben.

4. «Einschmuggeln» von Passagen des bislang nicht angenommenen WHO-Pandemieabkommens (Artikel 13, 44 und 44bis; siehe auch Ziffer 5):
Es ist inakzeptabel, Teile des WHO-Pandemieabkommens, über die bislang grosse Unstimmigkeiten bestehen, einfach in die IGV zu kopieren. Es geht darum, dass sich die «reichen» WHO-Mitgliedsstaaten verpflichten müssen, einen «gleichberechtigten Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten» zu schaffen. Das bedeutet in erster Linie, die Impfstoffproduktion in den Entwicklungsländern aufzubauen, dort dauerhaft zu produzieren und dies zu finanzieren.

5. Finanzierungszusage zum Aufbau von Bürokratie, Überwachung, Laboren und Produktionsstätten in Entwicklungländern (Artikel 44 und vor allem neu 44bis):
Es ist inakzeptabel, dass die Schweiz als «reicher» Mitgliedsstaat der WHO den Aufbau eines riesigen medizinisch-pharmazeutischindustriellen Komplexes einschliesslich der Impfstoffproduktion in den «armen» Mitgliedsstaaten der WHO mitfinanzieren muss. Dies dient alleine der Markterschliessung des globalen Südens durch die grossen Pharmaunternehmen.

6. Einschränkung der Meinungsfreiheit/ Zensur (versteckt in Anhang 1):
Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die Rede und Meinungsfreiheit unter dem Deckmantel der Bekämpfung von Fehlinformationen und Desinformation mit der WHO als Wahrheitsministerium einzuschränken, ist unzulässig und inakzeptabel und verstösst gegen die Schweizer Bundesverfassung.

7. Überwachung (Artikel 4, 5 und Anhang 2):
Die fortlaufende und ständig zunehmende Verletzung unserer Privatsphäre sowie die Rund-um-die-Uhr-Überwachung von allem und jedem (z.B. Abwasser) sind inakzeptabel.

8. Für Reisen erforderliche Dokumente (Artikel 36, 39 und Anhänge 3, 5 und insbesondere 6):
Es ist inakzeptabel und verstösst gegen die Bundesverfassung, zusätzliche Gesundheitsdokumente wie Test- oder Impfbescheinigunge zu verlangen, um die Reisefreiheit unserer Bürger zu gewährleisten.

9. Androhung von Isolation und Quarantäne (Artikel 27, 31, 32, 40 und Anhänge 1 und 7):
Die zusätzliche Androhung von Isolation und Quarantäne für (gesunde) Reisende, möglicherweise auf Basis eines betrügerischen (PCR)Tests, ist inakzeptabel. Auch dies verstösst gegen die Schweizer Bundesverfassung.

10. Nichtstaatliche Akteure zur Einhaltung von Massnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zwingen (Artikel 24, 25, 26, 27, 40, 49 und Anhang 4 und 5):
Es ist inakzeptabel, «nichtstaatliche Akteure», z.B. private Transportunternehmen, zu zwingen, sich dem Diktat der WHO zu unterwerfen, um uns vom Reisen abzuhalten bzw. uns zur Annahme der relevanten Gesundheitsprodukte und Testverfahren zu nötigen.

Fazit
Alle Gesundheitsmassnahmen, die gestützt auf die IGV ergehen, müssen von den Staaten unverzüglich umgesetzt werden (Artikel 42). Von Souveränität kann dabei nicht mehr gesprochen werden. Die Interessengemeinschaft «Opting-out IGV» hat deshalb eine schweizweite Online-Petition lanciert, um den politischen Druck auf den Bundesrat zu erhöhen, das Opting-out fristgerecht zu erklären. Schreibe auch du mithilfe dieser Vorlagen eine Vernehmlassungsantwort. Aktion: «Nicht im Sinne des Schweizer Volkes – Vernehmlassung zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften».

WHO


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