Gemäss StGB Art. 181 – Nötigung ist es verboten, jemanden zu zwingen, sein Gesicht zu verhüllen und dies kann derzeit noch vollumfänglich gemäss diesem Artikel zur Strafanzeige gebracht werden. Bei Annahme des Verhüllungsverbots, wird der Gesichtsverhüllungszwang in der Schweiz rechtlich verboten. Doch das Ganze hat einen Haken: Mit Ausnahmen und zwar u.a. wegen gesundheitlicher Gründen.
Das bedeutet: Die Maskentragpflicht wird bei Annahme des Verhüllungsverbotes hochoffiziell zum unanfechtbaren Rechtstatbestand! Somit wäre dann der rechtliche Maskenzwang bei vorliegenden Ausnahmegründen, wie bspw. aus gesundheitlichen Gründen, also bei einer Pandemie oder in einer epidemischen Lage, in der Verfassung fest verankert! Das könnte bedeuten, dass man im Extremfall die Maskentragpflicht jederzeit und sogar für immer einführen könnte, je nachdem wie es den Politikern gerade gefällt, resp. eine «pandemische» oder «epidemische» Lage es gerade erfordert!
Argumentation: Die ganze Covid-19 Verordnung ist nichtig, weil eine Verordnung niemals ein Gesetz (in diesem Fall das Epdemiegesetz EpG) verschärfen darf (Grundsatz lex superior derogat legi inferiori)! Aus diesem Grund ist die Maskentragpflicht rechtlich nicht haltbar. Und das wissen die Politiker, deshalb ist die Politik nun bestrebt, die Maskentragpflicht über die Annahme des Verhüllungsverbots zu einer gesetzlich abgesegneten Massnahme mit der Möglichkeit zum Dauerzwang aus vorliegenden gesundheitlichen Gründen (wie z.B. eine Pandemie oder Epidemie) zu machen und sie so in der Verfassung zu verankern. Darum muss das Verhüllungsverbot unbedingt abgelehnt werden.







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